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Bedrohung durch Haie als Rückerstattungsgrund?

Stellen Sie sich vor Sie buchen eine luxuriöse Kreuzfahrt zu den Seychellen und geben ein kleines Vermögen für Ihren persönlichen Traumurlaub in der Südsee aus. Sie träumen von weißen Sandstrände, türkisfarbenem Wasser und atemberaubenden schnorchel Touren. Sie möchten am Strand liegen und sich zwischendurch im Meer abkühlen. Doch daraus wird nichts, denn tauchen und schwimmen im Meer sind während ihres ganzen Kreuzfahrturlaubes verboten, wegen Hai-Alarms. Einem Ehepaar aus Deutschland ist genau dass passiert und forderte von seinem Reiseveranstalter den halben Urlaubspreis zurück.

Das Paar hatte im September 2011 einen Pauschalurlaub auf den Seychellen gebucht und hatte rund 4500 Euro dafür bezahlt. Ein stolzer Preis dafür, dass man nicht in dem traumhaft klaren Wasser baden durfte, fand das Paar. Die örtlichen Behörden hatten schon einige Wochen vor der Ankunft der Urlauber den Strand gesperrt, da es einen Hai-Angriff auf einen Urlauber gab.

Klar, dass das Badeverbot den Traumurlaub erheblich vermieste. Dennoch wollte der Reiseveranstalter keine Entschädigung zahlen. Nun gab ein Gericht dem Veranstalter recht. Das Gericht argumentierte, dass der Strand die ganze Urlaubszeit nutzbar gewesen wäre und es noch andere Strände auf der Insel gab, an denen das Baden im Meer erlaubt war. Des Weiteren stellte das Gericht klar, dass Reiseveranstalter nicht für eine ungefährliche Meeresnutzung zuständig seien. Vor allem, wenn die Gefahren von unbeeinflussbaren Naturereignissen abhängen. Erst recht trifft den Veranstalter keine Schuld, wenn das Verbot der Sicherheit der Urlauber dient und die Gefahren von Hai-Angriffen, wie auf den Seychellen, eine bekannte Problematik ist.

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